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Winterdienst: Das sollten Sie als Anwohner wissen
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  • Winterdienst: Das sollten Sie als Anwohner wissen
20.11.2020 16:54

Winterdienst: Das sollten Sie als Anwohner wissen

Stürzt jemand bei Schnee und Eis auf dem Gehweg und verletzt sich, weil Sie als Anwohner oder Hausbesitzer nicht geräumt oder gestreut haben, müssen Sie mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen. Für Mieter ist der Winterdienst oft im Mietvertrag geregelt. Erfreulich: Mit dem richtigen Haftpflichtschutz sind Sie sowohl als Eigentümer wie als Mieter finanziell auf der sicheren Seite.

Städte und Gemeinden übertragen den Winterdienst für die Gehwege meist per Satzung auf die Besitzer der anliegenden Grundstücke. Der Bürgersteig vor dem Grundstück ist von Eis und Schnee freizuhalten, so dass Fußgänger sicher passieren können. In vielen Kommunen reicht es aus, den Gehweg zwischen 7 und 20 Uhr auf einer Breite von einem Meter zu räumen, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Bei andauerndem Schneefall muss im Lauf des Tages auch mehrfach geräumt werden. Eigentümer vermieteter Gebäude können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, dies muss allerdings von Anfang an im Mietvertrag so vereinbart sein. Mieter können auch über die allgemeine Hausordnung zum Räumen verpflichtet werden, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Schneeschaufeln und Streugut muss aber in jedem Fall der Hauseigentümer zur Verfügung stellen. Außerdem muss er kontrollieren, ob seine Mieter ihrer Streu- und Räumpflicht tatsächlich nachkommen, sonst ist er im Ernstfall selbst schadenersatzpflichtig.

Als Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses sind Sie durch Ihre private Haftpflichtversicherung geschützt, wenn Sie die Räum- und Streupflicht verletzen und deswegen jemand zu Schaden kommt. Auch für Mieter mit vertraglich übertragener Räumpflicht reicht die private Haftpflichtversicherung aus. Wer mehr vermietet als eine Wohneinheit im ansonsten selbst genutzten Haus, braucht allerdings eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Tipp: Als Vermieter dürfen Sie den Beitrag für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung anteilig als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Versicherung / Bild: Bru-nO@pixabay)

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